LG Bielefeld, Urteil vom 13.9.2005 – 6 O 276/05
Aus den Gründen: „Der Verkehrsunfall vom 15.3.2005 ist vom Beklagten zu 1) fahrlässig verursacht worden. Der vom Zeugen K. gefahrene Golf III war für den Beklagten zu 1) bei geeigneter Rückschau immer im einsehbaren Bereich.
Der Unfall ist auch vom Zeugen K. fahrlässig verursacht worden. Als letzter Überholender hätte der Zeuge K. damit rechnen müssen, dass auch der vor ihm fahrende Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug ausscherte, um die offenbar von beiden Unfallbeteiligten als zu langsam angesehene Zeugin R. zu überholen. Mit den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass praktisch beide Golf-Fahrzeuge am Ende der leichten Rechtskurve fast gleichzeitig mit dem Überholen begonnen hatten, wobei allerdings der Zeuge K. einen leichten zeitlichen Vorsprung hatte, möglicherweise bedingt durch eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit oder aber die höhere Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs. Wäre der Zeuge K. besonnen gefahren, hätte er jedenfalls nach Überzeugung der Kammer den Unfall mit dem vorausfahrenden Golf II vermieden.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist mithin auf beiden Seiten eine erhöhte Betriebsgefahr festzustellen. Im Ergebnis gelangt die Kammer zu einer Schadensverursachung von 60 zu 40 zu Lasten des Beklagten zu 1). Dabei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass nicht feststellbar ist, ob der Beklagte zu 1) rechtzeitig geblinkt hat. Zum anderen sind beide Fahrzeuge nahezu gleichzeitig ausgeschert, wobei allerdings der Zeuge K. mit seinem Golf III einen kurzen Augenblick vor dem Beklagten zu 1) den Überholvorgang begonnen hat. Der Beklagte zu 1) hatte nach seinem eigenen Vortrag den hinter ihm fahrenden Golf vor dem Unfallgeschehen gesehen. Er hatte deshalb in besonderer Weise Veranlassung, auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, als er sich zum Ausscheren entschloss.“
Aus den Gründen: „Der Verkehrsunfall vom 15.3.2005 ist vom Beklagten zu 1) fahrlässig verursacht worden. Der vom Zeugen K. gefahrene Golf III war für den Beklagten zu 1) bei geeigneter Rückschau immer im einsehbaren Bereich.
Der Unfall ist auch vom Zeugen K. fahrlässig verursacht worden. Als letzter Überholender hätte der Zeuge K. damit rechnen müssen, dass auch der vor ihm fahrende Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug ausscherte, um die offenbar von beiden Unfallbeteiligten als zu langsam angesehene Zeugin R. zu überholen. Mit den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass praktisch beide Golf-Fahrzeuge am Ende der leichten Rechtskurve fast gleichzeitig mit dem Überholen begonnen hatten, wobei allerdings der Zeuge K. einen leichten zeitlichen Vorsprung hatte, möglicherweise bedingt durch eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit oder aber die höhere Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs. Wäre der Zeuge K. besonnen gefahren, hätte er jedenfalls nach Überzeugung der Kammer den Unfall mit dem vorausfahrenden Golf II vermieden.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist mithin auf beiden Seiten eine erhöhte Betriebsgefahr festzustellen. Im Ergebnis gelangt die Kammer zu einer Schadensverursachung von 60 zu 40 zu Lasten des Beklagten zu 1). Dabei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass nicht feststellbar ist, ob der Beklagte zu 1) rechtzeitig geblinkt hat. Zum anderen sind beide Fahrzeuge nahezu gleichzeitig ausgeschert, wobei allerdings der Zeuge K. mit seinem Golf III einen kurzen Augenblick vor dem Beklagten zu 1) den Überholvorgang begonnen hat. Der Beklagte zu 1) hatte nach seinem eigenen Vortrag den hinter ihm fahrenden Golf vor dem Unfallgeschehen gesehen. Er hatte deshalb in besonderer Weise Veranlassung, auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, als er sich zum Ausscheren entschloss.“