Der Angeklagte war bereits am 08.08.2002 wegen dieser Tat (begangen im März 2002) in gleicher Weise verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der BGH mit Beschluss vom 26.02.2003 verworfen. Auf die vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG die Entscheidungen mit Beschluss vom 16.02.2005 wegen eines Verstoßes der landgerichtlichen Geschäftsverteilung gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) aufgehoben und die Sache an das LG Köln zurückverwiesen, so dass dieses erneut mit der Sache befasst wurde.
Gegen die jetzige Verurteilung legte der Angeklagte wiederum Revision ein. Der Generalbundesanwalt beantragte, seine Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) um sechs Monate herabgesetzt wird. Der 2. Strafsenat folgte diesem Antrag nicht, sondern verwarf die Revision insgesamt. Er ist - anders als der Generalbundesanwalt - der Ansicht, dass die bloße erfolgreiche Durchführung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, die zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers führt, für sich genommen nicht schon eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründet. Ob vorliegend im Hinblick auf die - mit rund zwei Jahren - sehr lange Bearbeitungszeit beim BVerfG eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu bejahen ist, ließ der Senat offen, da die verhängte Strafe selbst in diesem Fall jedenfalls im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen sei.
BGH, Urteil vom 08.03.2006,2 StR 565/05
(Anm.: Diese Entscheidung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Auffassung des BVerfG liegt eine beachtliche, bei der Strafzumessung mindert zu berücksichtigende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn ein Rechtsmittel in der Art erfolgreich ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurück verwiesen wird. Der Rechtsweg führt nur dann nicht zu einer beachtlichen Verzögerung, wenn er von einem Angeklagten ausgeschöpft wird, ohne dass es zu einer Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung kommt und die Sache an das entscheidende oder ein anderes Gericht zurück verwiesen wird.)